Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf

Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf besteht seit dem 1. Jänner 2014. Ursprünglich von 21 Gemeinden gegründet, zählt nun auch die Gemeinde Deutschkreutz zu den Mitgliedsgemeinden. Damit umfasst der Verband aktuell 27 der 28 Gemeinden des Bezirks.


Durch diese Kooperation können Personenstandsangelegenheiten zentral und effizient abgewickelt werden. Dies bringt nicht nur eine deutliche Entlastung der Gemeinden, sondern auch eine höhere Rechtssicherheit, insbesondere bei komplexen Fällen mit internationalem Bezug. Der Verband übernimmt sämtliche Aufgaben rund um Personenstandsverfahren wie die Prüfung der Ehefähigkeit, die Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen sowie die Ausstellung von relevanten Dokumenten und Nachweisen. Auch Namensänderungen, Namensbestimmungen und Obsorgeerklärungen gehören zum Tätigkeitsbereich des Verbands.


Die zentrale Organisation erleichtert die Verwaltungsarbeit und ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern einen modernen und verlässlichen Service. Ähnliche Modelle wurden mittlerweile auch in anderen Bezirken des Burgenlandes eingeführt.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Hier finden Sie die Ansprechpartnerinnen für Ihre Anliegen beim Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Termine ausschließlich nach telefonischer Vereinbarung wahrgenommen werden können.

Leitung Standesamtsverband

Vera Wohlmuth-Tompek, MBA
E-Mail: standesamtsverband@oberpullendorf.bgld.gv.at 
Telefon: +43 2612 42207-315

Standesamtsverband

Katharina Baumgartner
E-Mail: standesamtsverband@oberpullendorf.bgld.gv.at 
Telefon: +43 2612 42207-319

Geburten

Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis und bringt gleichzeitig wichtige Behördengänge mit sich. Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf unterstützt Sie dabei, die notwendigen Formalitäten schnell und unkompliziert zu erledigen. Im Folgenden finden Sie Informationen zur Ausstellung der Geburtsurkunde – getrennt nach ehelichen und unehelichen Kindern – sowie alles Wissenswerte zum Namensrecht. Bitte beachten Sie, dass Termine zur Geburtsbeurkundung ausschließlich nach telefonischer Vereinbarung wahrgenommen werden können.
 

Ausstellung der Geburtsurkunden bei ehelichen Kindern

(Hinweis: Falls die Eltern verschiedengeschlechtlich sind und in einer eingetragenen Partnerschaft leben, beachten Sie bitte die Regelungen für uneheliche Kinder.)


Nach der Geburt wird die Geburtsanzeige von der Verwaltung der Klinik Oberpullendorf erstellt. Diese Anzeige wird anschließend elektronisch an den Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf übermittelt, wo die weitere Bearbeitung erfolgt. Bitte setzen Sie sich innerhalb von 1 bis 3 Werktagen telefonisch mit uns unter +43 2612 42207 in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.


Termine zur Geburtsbeurkundung werden zu folgenden Zeiten vergeben:

  • Montag bis Freitag: 08:00 – 11:30 sowie nach telefonischer Vereinbarung ausserhalb des Parteienverkehrs.


Unsere Mitarbeiterinnen werden Sie darüber informieren, ob zusätzliche Dokumente erforderlich sind, und diese im Detail mit Ihnen abstimmen.
 

  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile (bei ausländischen Staatsangehörigen bitte Reisepass oder Personalausweis vorlegen)
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Falls zutreffend: Nachweis über akademische Titel oder Standesbezeichnungen
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Wohnsitzbestätigung

Wichtig: Fremdsprachige Urkunden müssen mit einer Apostille oder Überbeglaubigung versehen und von einem beeideten Dolmetscher übersetzt sein. Eine Liste der Dolmetscher finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at.

  1. Wer muss anwesend sein?
    Es reicht aus, wenn ein Elternteil (entweder Mutter oder Vater) persönlich erscheint, um die vorbereitete Niederschrift zu unterschreiben.
  2. Was passiert während des Termins?
    • Unterzeichnung der vorbereiteten Dokumente (Vornamenserklärung, Meldezettel, Antrag auf Staatsbürgerschaftsnachweis).
    • Sie erhalten zwei Exemplare der Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung sowie gegebenenfalls den Staatsbürgerschaftsnachweis.
  3. Welche Unterlagen müssen Sie mitbringen?
    Bitte bringen Sie einen gültigen Lichtbildausweis mit.

Die erstmalige Ausstellung der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie der Wohnsitzanmeldung ist gebührenfrei.

Seit dem 1. November 2014 werden alle Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle im österreichweiten Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst. In den meisten Fällen sind die Daten der Eltern bereits vorhanden, sodass keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind. In Ausnahmefällen werden fehlende Daten nacherfasst, was zusätzliche Dokumente erfordern kann.

Im Telefonat klären wir mit Ihnen:

  • welche Vornamen in die Geburtsurkunde eingetragen werden sollen und
  • ob alle erforderlichen Dokumente vollständig sind.

Dadurch können wir alle Unterlagen und Formulare im Voraus vorbereiten und Ihnen Wartezeiten ersparen.

Ausstellung der Geburtsurkunden bei unehelichen Kindern

(Hinweis: Diese Regelung gilt auch für verschiedengeschlechtliche Eltern, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.)


Nach der Geburt eines Kindes wird die Geburtsanzeige durch das Verwaltungspersonal der Klinik Oberpullendorf erstellt und direkt an den Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf übermittelt. Diese Anzeige ist Voraussetzung für die weitere Bearbeitung. Bitte melden Sie sich innerhalb von 1 bis 3 Werktagen telefonisch unter +43 2612 42207, um einen Termin zu vereinbaren und eventuelle Fragen zu klären.


Termine zur Geburtsbeurkundung können wie folgt vergeben werden:

  • Montag bis Freitag: 08:00 – 11:30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung ausserhalb des Parteienverkehrs.

Im Rahmen des Telefonats informieren wir Sie über erforderliche Unterlagen und bereiten alle notwendigen Formulare für den Termin vor.
 

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei ausländischen Staatsangehörigen Reisepass oder Personalausweis)
  • Falls zutreffend: Nachweis über akademische Titel oder Standesbezeichnungen
  • Falls ein Elternteil im Ausland wohnt: Wohnsitzbestätigung

Wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist, sind zusätzlich folgende Dokumente notwendig:

  • Heiratsurkunde der letzten Ehe
  • Nachweis über die rechtskräftige Auflösung der Ehe (z. B. Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde)

Hinweis: Fremdsprachige Urkunden müssen durch eine Apostille oder Überbeglaubigung ergänzt und von einem beeideten Dolmetscher übersetzt sein. Eine Liste der Dolmetscher finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at.

Die Mutter muss in jedem Fall persönlich anwesend sein. Soll der Vater bereits in die Geburtsurkunde eingetragen werden, muss auch er den Termin wahrnehmen. Alternativ kann die Vaterschaftsanerkennung bereits vor der Geburt erfolgen.


Falls der Vater minderjährig ist oder einen gesetzlichen Vertreter hat, muss dieser ebenfalls zustimmen und persönlich vor Ort erscheinen.

  • Unterzeichnung der vorbereiteten Formulare (Vornamenserklärung, Vaterschaftsanerkennung, Familiennamensbestimmung, Meldezettel, Antrag auf Staatsbürgerschaftsnachweis).
  • Übergabe der Dokumente: zwei Geburtsurkunden, eine Meldebestätigung und gegebenenfalls ein Staatsbürgerschaftsnachweis.

Was ist mitzubringen?
Bitte bringen Sie gültige Lichtbildausweise beider Elternteile mit.

Die erstmalige Ausstellung der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie der Wohnsitzanmeldung ist kostenfrei. Der Staatsbürgerschaftsnachweis bleibt bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei. Danach fällt eine Gebühr von € 43,60 an.

Nach österreichischem Recht hat bei unverheirateten Eltern standardmäßig nur die Mutter die Obsorge für das Kind. Diese Regelung wird durch eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Namensbestimmung nicht automatisch geändert.


Seit dem 1. Februar 2013 besteht jedoch die Möglichkeit, eine gemeinsame Obsorge direkt beim Standesamt zu vereinbaren. Teilen Sie uns bitte bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung mit, falls eine solche Erklärung vorbereitet werden soll.

Seit dem 1. November 2014 werden alle Geburten, Eheschließungen und Todesfälle in Österreich im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst. In den meisten Fällen sind die relevanten Daten der Eltern bereits vorhanden, sodass keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind. Sollte dies nicht der Fall sein, werden wir Sie vorab informieren.

Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, klären wir bei der telefonischen Terminvereinbarung:

  • Welche Vornamen und welcher Familienname für das Kind eingetragen werden sollen.
  • Welche Unterlagen vollständig vorliegen müssen.

Kindesnamensrecht

Für die Eintragung des Vornamens eines Kindes kommen nur Namen infrage, die allgemein als Vornamen anerkannt sind. Dabei muss der erste Vorname des Kindes dem Geschlecht des Neugeborenen entsprechen.


Die Akzeptanz eines Namens als Vorname kann auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden. Eine Möglichkeit ist die Nutzung der von Statistik Austria veröffentlichten Liste aller Erstvornamen, die in Österreich zwischen 1984 und 2021 vergeben wurden.


Alternativ können Nachschlagewerke wie das „Internationale Handbuch der Vornamen“ des Verlags für Standesamtswesen (Frankfurt am Main – Berlin, 2002) verwendet werden. Unser Team unterstützt Sie gerne dabei, Ihren Wunschvornamen in diesem Verzeichnis zu prüfen. Wenden Sie sich hierfür an unsere Ansprechpartnerinnen beim Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf unter +43 2612 42207.


Falls sich die Gebräuchlichkeit eines Vornamens nicht durch diese Quellen bestätigen lässt, können Eltern alternativ eine Bestätigung einer Botschaft oder ein Gutachten einer sprachwissenschaftlichen Institution vorlegen.

Hat das Elternpaar einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind automatisch diesen Namen.


Führt ein Elternteil einen Doppelnamen gemäß § 93 Abs. 3 ABGB (ergänzend zum gemeinsamen Familiennamen den vor der Ehe geführten Namen vorangestellt oder nachgestellt), wird zunächst der gemeinsame Familienname der Eltern eingetragen. Alternativ kann der Doppelname des Elternteils als Nachname des Kindes bestimmt werden.


Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, trägt das Kind zunächst den Nachnamen der Mutter. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Nachnamen des Vaters oder eine Kombination aus beiden (Doppelname) als Familiennamen des Kindes festzulegen.

Bei unverheirateten Eltern führt das Kind standardmäßig den Nachnamen der Mutter. Seit dem 1. April 2013 ist es möglich, den Nachnamen des Kindes bereits während der Geburtsbeurkundung am Standesamt zu ändern – ein früher erforderlicher Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht mehr notwendig.


Nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung kann die Mutter entscheiden, ob der Nachname des Vaters oder ein Doppelname aus beiden Nachnamen für das Kind eingetragen wird. Gibt die Mutter keine Erklärung ab, bleibt es beim Nachnamen der Mutter.

Eine Änderung des Familiennamens des Kindes ist auch nach der Geburtsbeurkundung durch eine schriftliche Erklärung am Standesamt möglich. Diese Erklärung kann von einer mit der Obsorge betrauten Person oder vom Kind selbst (ab dem 14. Lebensjahr) abgegeben werden. Für die Namensänderung und die Neuausstellung der Geburtsurkunde fallen Gebühren in Höhe von € 30,00 (inkl. Bundesgebühr und Verwaltungsabgabe) an.


Eine Änderung des Familiennamens kann erfolgen, wenn:

  • bislang keine namensrechtliche Erklärung am Standesamt abgegeben wurde (z. B. bei der Erstausstellung der Geburtsurkunde),
  • die Eltern nachträglich heiraten oder
  • sich der Familienname eines Elternteils seit der letzten Namensbestimmung geändert hat.


In anderen Fällen ist eine behördliche Namensänderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Nach Rechtskraft des Bescheids wird die Namensänderung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) vermerkt, und eine aktualisierte Geburtsurkunde kann auf jedem Standesamt ausgestellt werden.


Die Gebühr für eine neue Geburtsurkunde beträgt € 9,30.


Hinweis:
Wenn das Kind vor dem 1. November 2014 geboren wurde, muss dessen Geburt zunächst durch das zuständige Standesamt im Zentralen Personenstandsregister nacherfasst werden. Dieser Vorgang kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Daten eingetragen sind, ist die Namensbestimmung österreichweit möglich.


Änderung Vorname


Änderungen des Vornamens (z. B. Ergänzungen oder Streichungen) können ausschließlich über eine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Sobald der Änderungsbescheid rechtskräftig ist, wird die Änderung im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Danach kann eine aktualisierte Geburtsurkunde auf jedem Standesamt ausgestellt werden.


Die Kosten für die Neuausstellung der Geburtsurkunde betragen € 9,30.


Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder zur Terminvereinbarung an das Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf unter +43 2612 42207.

Wege nach der Beurkundung der Geburt

Nachdem die Geburtsbeurkundung beim Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf abgeschlossen ist, können Sie sich um die weiteren behördlichen Erledigungen kümmern. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Schritte, die nun anstehen könnten.
 

Die Wohnsitzanmeldung Ihres Kindes wurde bereits durch den Standesamtsverband durchgeführt, und Sie haben ein Exemplar der Meldebestätigung erhalten. Daher gibt es auf der Wohnsitzgemeinde keine weiteren verpflichtenden Schritte zu erledigen.


Einige Gemeinden begrüßen ihre neugeborenen Bürger jedoch mit einem kleinen Geschenk. Ob auch Ihre Gemeinde ein solches Präsent bereithält und wie die Übergabe erfolgt, können Sie telefonisch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde erfragen.

e-card:
Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf übermittelt nach der Ausstellung der Geburtsurkunde die Daten Ihres Kindes direkt an den Dachverband der Sozialversicherungsträger. Auf dieser Basis wird Ihrem Baby eine Sozialversicherungsnummer zugewiesen, und die e-card wird automatisch erstellt und per Post an Sie gesendet.


Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld:
Trotz der automatischen Ausstellung der e-card ist es wichtig, dass Sie mit Ihrer Krankenkasse in Kontakt treten.

  • Für die Weiterzahlung oder korrekte Berechnung des Wochengeldes benötigt die Krankenkasse die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie gegebenenfalls eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses.
  • Beim Kinderbetreuungsgeld müssen Sie eines der verfügbaren Modelle auswählen und diese Entscheidung schriftlich bei der Krankenkasse beantragen.

Familienbeihilfe:
Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf informiert das Finanzamt automatisch über die Geburt Ihres Kindes. Anschließend sendet das Finanzamt ein Schreiben an die Eltern.

  • Wenn dem Finanzamt bereits alle Daten vorliegen, wird die Familienbeihilfe bewilligt, und Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung sowie die Überweisung des Betrages.
  • Falls noch Informationen fehlen, erhalten Sie eine Aufforderung, die benötigten Unterlagen nachzureichen.


In der Regel hat das Finanzamt die erforderlichen Daten bereits aus Ihrer Lohnsteuerveranlagung oder Arbeitnehmerveranlagung.


Familienbonus+:
Der Familienbonus+ ist eine steuerliche Entlastung, die Ihre Lohnsteuer senkt oder zu einer Rückerstattung führt.

  • Sie können den Bonus entweder bei Ihrer jährlichen Arbeitnehmerveranlagung beantragen oder das ausgefüllte Formular E30 direkt bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.
  • Im letzteren Fall wird der Bonus direkt in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt, was zu einem höheren Nettogehalt führt.

Für Ihr Kind können Sie bis zum 2. Geburtstag gebührenfrei einen Reisepass oder Personalausweis beantragen. Diese Dokumente werden von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt.


Für die Beantragung benötigen Sie:

  • Ein ausweisgerechtes Foto Ihres Kindes


Hinweis: Der Reisepass oder Personalausweis ist ab dem Tag der Ausstellung für zwei Jahre gültig. Um die Gültigkeit optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, den Antrag möglichst spät innerhalb der gebührenfreien Frist zu stellen.


Eheschließungen

Die Eheschließung ist ein bedeutender Schritt im Leben eines Paares. Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf begleitet Sie auf diesem Weg und unterstützt Sie bei den notwendigen Formalitäten, damit Ihre Hochzeit reibungslos und unvergesslich wird. Von der Anmeldung bis zur Trauung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Hier erfahren Sie alles Wichtige rund um die rechtlichen und organisatorischen Aspekte Ihrer Eheschließung.
 

Allgemeines

Die Planung der feierlichen Zeremonie ist ein wesentlicher Bestandteil Ihrer Eheschließung oder der Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft (EP). Um sicherzustellen, dass Ihre Zeremonie reibungslos und nach Ihren Wünschen abläuft, sollten die Details wie Datum, Uhrzeit, Ort und der genaue Ablauf frühzeitig abgestimmt werden.


Diese Abstimmung erfolgt direkt mit der Gemeinde, in der die standesamtliche Trauung oder die Begründung der Eingetragenen Partnerschaft stattfinden soll. Sie stehen dabei im direkten Kontakt mit dem Standesbeamten, der die Zeremonie leitet. Klären Sie alle individuellen Wünsche oder besonderen Anforderungen in einem persönlichen Gespräch, um Ihre Zeremonie genau nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.
 

Die Formalitäten

Seit dem 1. November 2014 werden in Österreich alle Personenstandsfälle – wie Geburten, Eheschließungen, Eingetragene Partnerschaften (EPs) und Sterbefälle – zentral im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst.


Vor einer Eheschließung oder der Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft müssen zunächst alle relevanten Daten im ZPR eingetragen sein. Dazu gehören:

  • Die Geburten beider Verlobten oder Partnerschaftswilligen (zu übermitteln vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes).
  • Vorangegangene Ehen oder Partnerschaften sowie deren Auflösungen (zu übermitteln vom jeweiligen Trauungsstandesamt).
  • Die Geburten gemeinsamer, unehelich geborener Kinder (zu übermitteln vom Geburtsstandesamt der Kinder).


Bitte beachten Sie, dass die Nacherfassung dieser Daten je nach Komplexität der Fälle mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
 

Um die betroffenen Standesämter zu verständigen und die notwendigen Daten nacherfassen zu lassen, legen Sie uns bitte die folgenden Dokumente vor:

  • Geburtsurkunden beider Verlobten oder Partnerschaftswilligen
  • Staatsbürgerschaftsnachweise
  • Falls zutreffend: Nachweise über akademische Grade oder Standesbezeichnungen
  • Falls vorhanden: Geburtsurkunden von gemeinsamen unehelich geborenen Kindern


Falls zutreffend: Heiratsurkunden oder Partnerschaftsurkunden sowie Scheidungsurteile oder Auflösungsentscheidungen früherer Ehen oder Partnerschaften

Sobald alle Daten vollständig im ZPR eingetragen sind, können wir mit der Ermittlung der Ehefähigkeit oder Partnerschaftsfähigkeit beginnen. Dieser Schritt ist erforderlich, um die rechtlichen Voraussetzungen für Ihre Eheschließung oder Eingetragene Partnerschaft zu prüfen.


Wenn Sie Fragen zu den Formalitäten haben, steht Ihnen der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf gerne unterstützend zur Seite.

Trauzeugen

Trauzeugen sind ein wichtiger Bestandteil vieler feierlicher Zeremonien. Es wird empfohlen, dass die Verlobten oder Partnerschaftswilligen die beiden gewünschten Trauzeugen bereits im Rahmen der Ermittlung der Ehefähigkeit bekannt geben.


Voraussetzungen für Trauzeugen:

  • Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen die deutsche Sprache verstehen und sprechen können.


Falls die Verlobten oder Partnerschaftswilligen jedoch keine Trauzeugen wünschen oder sich nur für einen Trauzeugen entscheiden, ist dies ebenfalls möglich. Beide Verlobte oder Partnerschaftswillige müssen in diesem Fall ausdrücklich erklären, dass die Trauung ohne oder mit nur einem Trauzeugen durchgeführt werden soll.
 

Zuständigkeit

In Österreich ist die Ermittlung der Ehefähigkeit oder Partnerschaftsfähigkeit sowie die Durchführung der Eheschließung oder Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft unabhängig vom Wohnsitz der Verlobten oder Partnerschaftswilligen möglich. Diese Formalitäten können bei jedem Standesamt im gesamten Bundesgebiet vorgenommen werden.


Im Bezirk Oberpullendorf übernimmt der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf diese Aufgaben zentral. Bitte beachten Sie, dass die Ermittlung der Ehefähigkeit oder Partnerschaftsfähigkeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Kontaktieren Sie hierfür das Verbandsbüro in Oberpullendorf unter +43 2612 42207.
 

Die Trauung selbst kann weiterhin in jeder Gemeinde in Österreich stattfinden. Um den Ablauf Ihrer Zeremonie zu organisieren, klären Sie bitte das genaue Datum und den Ort frühzeitig mit der zuständigen Gemeinde ab. Besprechen Sie außerdem die Details direkt mit dem Trauungsbeamten, der Ihre Trauung leiten wird.


Falls Sie Fragen zur Zuständigkeit oder zur Terminvereinbarung haben, steht Ihnen Verbandsbüro in Oberpullendorf gerne zur Verfügung.

Besondere Regelungen für ausländische Staatsangehörige

Für ausländische Verlobte gelten bei der Ermittlung der Ehefähigkeit zusätzliche Anforderungen. Folgende Dokumente müssen vorgelegt werden:
 

  • Eine internationale Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunden oder Partnerschaftsurkunden sowie rechtskräftige Scheidungsurteile oder Auflösungsentscheidungen aller vorherigen Ehen oder Partnerschaften
  • Gültiger Reisepass
  • Je nach Staatsangehörigkeit:
    • Familienstandsbestätigung,
    • Ehefähigkeitszeugnis oder
    • Eidesstattliche Erklärung (diese Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate sein)
  • Eine Wohnsitzbestätigung, falls der Wohnsitz im Ausland liegt

Je nach Staatsangehörigkeit müssen die Urkunden mit einer Apostille oder einer Überbeglaubigung versehen sein. Zudem müssen fremdsprachige Urkunden in Österreich gültig sein. Dies erfordert:

  • Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher
  • Die Apostille oder Überbeglaubigung muss ebenfalls übersetzt werden.


Eine Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at.

Für Staatsangehörige bestimmter Länder besteht die gesetzliche Verpflichtung, bei der Trauung Trauzeugen anwesend zu haben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig darüber, ob diese Regelung für Ihre Staatsangehörigkeit gilt.


Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf unterstützt Sie gerne bei Fragen oder der Klärung der erforderlichen Unterlagen.

Besondere Regelungen für Minderjährige

In Österreich können Verlobte bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Ehe eingehen. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
 

  • Der andere Verlobte muss volljährig sein, das heißt, das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Es muss ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung vorliegen.
  • Die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Falls diese Zustimmung verweigert wird, kann sie durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden.

Für die Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Eine Ausnahme oder gerichtliche Sonderregelung ist hierbei nicht vorgesehen.


Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf unterstützt Sie bei Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen und hilft Ihnen bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen.


Im Ausland heiraten?

Eine Eheschließung im Ausland ist ein besonderes Erlebnis, erfordert jedoch eine sorgfältige Vorbereitung, um die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf unterstützt Sie dabei, die notwendigen Dokumente zusammenzustellen und die Voraussetzungen für Ihre Hochzeit im Ausland zu klären. Damit Ihre Trauung problemlos anerkannt wird, erhalten Sie hier alle wichtigen Informationen und Hinweise.
 

Wenn Sie planen, im Ausland zu heiraten, ist es wichtig, sich frühzeitig beim zuständigen ausländischen Standesamt zu erkundigen, welche Urkunden und Dokumente erforderlich sind. Häufig werden von österreichischen Staatsangehörigen eine Familienstandsbestätigung oder ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt.

(korrekt bezeichnet als „Teilauszug gemäß § 58 PstG 2013“)


Die Familienstandsbestätigung enthält den aktuellen Familienstand (z. B. „ledig“, „verheiratet“, „geschieden“, „verwitwet“) der österreichischen Verlobten.


Voraussetzungen für die Ausstellung:
Bevor die Familienstandsbestätigung ausgestellt werden kann, müssen folgende Daten im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sein:

  • Die Geburt des/der österreichischen Verlobten (übermittelt durch das Standesamt des Geburtsortes).
  • Gegebenenfalls Daten zu vorherigen Ehen und deren Auflösung (übermittelt durch das Trauungsstandesamt).


Ausstellung und Gebühren:
Sobald alle Daten vollständig im ZPR nacherfasst wurden, kann die Familienstandsbestätigung formlos auf jedem Standesamt in Österreich ausgestellt werden. Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des gewünschten Standesamtes und bringen Sie einen gültigen Lichtbildausweis mit.


Die Gebühren für die Ausstellung betragen € 16,50 (aufgeteilt in € 14,40 Bundesgebühr und € 2,10 Verwaltungsabgabe).

Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt, dass beide Verlobten berechtigt sind, die Ehe einzugehen.


Voraussetzungen für die Ausstellung:
Wie bei der Familienstandsbestätigung müssen vor der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses die relevanten Daten im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen sein:

  • Geburtsurkunden der österreichischen Verlobten.
  • Gegebenenfalls Daten zu früheren Ehen und deren Auflösung.


Zusätzliche Anforderungen für ausländische Staatsangehörige:
Wenn einer der Verlobten eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, muss er zusätzlich folgende Dokumente vorlegen:

  • Geburtsurkunde
  • Reisepass
  • Gegebenenfalls Heiratsurkunden und Scheidungsurteile früherer Ehen
  • Familienstandsbestätigung
  • Wohnsitzbestätigung


Antrag und Ablauf:

  • Für die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist die persönliche Anwesenheit beider Verlobten erforderlich.
  • Eine Niederschrift über den Antrag wird dabei direkt aufgenommen.


Termine und Gebühren:
Um einen Termin für die Antragstellung zu vereinbaren, wenden Sie sich bitte an den Standesamtsverband in Oberpullendorf. Je nach Fallhöhe belaufen sich die Gebühren für die Ausstellung auf € 63,05 oder € 143,05 (einheitlich in ganz Österreich).


Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, steht Ihnen der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf gerne zur Verfügung.


Namensbestimmungen

Die Wahl des richtigen Namens ist ein zentraler Bestandteil wichtiger Lebensereignisse wie Geburt, Eheschließung oder Scheidung. Ob es um die kindesnamensrechtliche Erklärung, die Änderung des Familiennamens, die ehenamensrechtliche Erklärung oder um die Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach einer Scheidung oder dem Tod des Ehepartners geht – der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf steht Ihnen bei allen Fragen rund um Namensbestimmungen zur Seite. Zusätzlich informieren wir Sie über mögliche Ausnahmen und die Meldepflichten, die bei einer Namensänderung zu beachten sind.
 

Kindesnamensrechtliche Erklärung

Die Bestimmung des Familiennamens eines neugeborenen Kindes erfolgt in der Regel im Zuge der Geburtsbeurkundung. Allerdings kann der Familienname des Kindes auch nachträglich durch eine schriftliche Erklärung am Standesamt geändert werden.


Voraussetzungen für die Namensänderung:

  • Die Erklärung muss von einer Person mit Obsorge für das Kind abgegeben werden.
  • Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können die Erklärung selbst abgeben.


Gebühren:
Für die Abgabe der kindesnamensrechtlichen Erklärung und die Neuausstellung der Geburtsurkunde werden österreichweit € 30,00 berechnet (aufgeteilt in € 21,50 Bundesgebühr und € 8,50 Verwaltungsabgabe).
 

Änderung des Familiennamens

Die Änderung eines Familiennamens am Standesamt ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • Es wurde bisher keine Namensbestimmung am Standesamt abgegeben (z. B. im Zuge der Geburtsbeurkundung).
  • Die Eltern haben nachträglich geheiratet.
  • Der Familienname eines Elternteils hat sich seit der letzten Namensbestimmung geändert.


In allen anderen Fällen muss die Änderung des Familiennamens über eine behördliche Namensänderung bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat beantragt werden.


Ablauf bei Namensänderung am Standesamt:
Nach erfolgreicher Antragstellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wird ein Bescheid ausgestellt. Sobald dieser rechtskräftig ist, erhält der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf eine Mitteilung und trägt die Änderung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) ein. Eine neue Geburtsurkunde kann anschließend formlos bei jedem Standesamt in Österreich ausgestellt werden.


Gebühren:
Die Kosten für die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde betragen österreichweit € 9,30 (aufgeteilt in € 7,20 Bundesgebühr und € 2,10 Verwaltungsabgabe).


Hinweis für vor 2014 Geborene:
Für Kinder, die vor dem 1. November 2014 geboren wurden, muss die Geburt zuerst im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden. Dieser Prozess kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.
 

Ehenamensrechtliche Erklärung

Bereits bei der Ermittlung der Ehefähigkeit geben die Verlobten schriftlich an, welchen Familiennamen sie nach der Eheschließung führen möchten.


Änderung vor der Eheschließung:
Bis zur Trauung kann die Namensbestimmung durch eine neue schriftliche Erklärung am Standesamt geändert werden.

  • Gebühren: € 20,70 (aufgeteilt in € 14,30 Bundesgebühr und € 6,40 Verwaltungsabgabe).


Änderung nach der Eheschließung:
Nach der Eheschließung ist eine Änderung des Familiennamens nur über eine behördliche Namensänderung bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat möglich. Der Bescheid über die Namensänderung wird im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen.


Erneute Ausstellung der Heiratsurkunde:
Nach erfolgter Namensänderung kann eine neue Heiratsurkunde mit dem geänderten Familiennamen formlos bei jedem Standesamt in Österreich ausgestellt werden.

  • Gebühren: € 9,30 (aufgeteilt in € 7,20 Bundesgebühr und € 2,10 Verwaltungsabgabe).
     

Falls Sie Unterstützung benötigen oder Fragen haben, hilft Ihnen der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf gerne weiter.
 

Ausnahmen der ehenamensrechtlichen Erklärung

Es gibt bestimmte Situationen, in denen keine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich ist. In diesen Fällen kann die Änderung des Familiennamens direkt durch eine schriftliche Erklärung beim Standesamt erfolgen.
 

Wenn die Eheleute vor oder während der Eheschließung keine ehenamensrechtliche Erklärung abgegeben und ihre bisherigen Familiennamen beibehalten haben, kann der Familienname später durch eine schriftliche Erklärung beim Standesamt geändert werden.


Gebühren: € 30,00 (aufgeteilt in € 21,50 Bundesgebühr und € 8,50 Verwaltungsabgabe).

Wurde die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen, bevor das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz in Kraft trat, und keine ehenamensrechtliche Erklärung abgegeben, kann die Namensänderung durch schriftliche Erklärung beim Standesamt erfolgen.

  • Gebühren: € 30,00 (aufgeteilt in € 21,50 Bundesgebühr und € 8,50 Verwaltungsabgabe).

Ändert sich der Familienname eines Ehepartners (z. B. durch behördliche Namensänderung) und soll sich der Name des anderen Ehepartners entsprechend anpassen, kann dies ebenfalls durch eine schriftliche Erklärung beim Standesamt erfolgen.

  • Gebühren: € 30,00 (aufgeteilt in € 21,50 Bundesgebühr und € 8,50 Verwaltungsabgabe).

Für vor dem 1. November 2014 geschlossene Ehen muss die Eheschließung zunächst im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden, bevor eine Namensbestimmung erfolgen kann. Dieser Prozess kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Daten freigegeben sind, kann die Namensbestimmung bei jedem Standesamt in Österreich erfolgen. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin mit den Mitarbeiterinnen des Standesamtsverbandes Mittelburgenland/Oberpullendorf.

Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Scheidung/Tod des Ehepartners

Nach der Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder den Tod des Ehepartners besteht die Möglichkeit, einen früher geführten Familiennamen (z. B. Geburtsname oder Ehename aus einer früheren Ehe) wieder anzunehmen.


Voraussetzungen und Ablauf:

  • Die Wiederannahme erfolgt durch eine schriftliche Erklärung beim Standesamt.
  • Die neue Heiratsurkunde enthält Vermerke über die Auflösung der Ehe und die Wiederannahme des früheren Familiennamens.
  • Gebühren: € 30,00 (aufgeteilt in € 21,50 Bundesgebühr und € 8,50 Verwaltungsabgabe).


Hinweis für vor dem 01.11.2014 geschlossene/aufgelöste Ehen:
Auch hier müssen Eheschließung und Auflösung zunächst im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst werden, falls dies noch nicht geschehen ist. Dies kann einige Tage in Anspruch nehmen.
 

Meldepflichten nach der Änderung des Familiennamens

Nach einer Änderung des Familiennamens sind verschiedene Institutionen zu informieren. Einige Meldungen werden automatisch durch das Standesamt vorgenommen, andere müssen Sie selbst vornehmen.


Automatische Mitteilungen durch das Standesamt:

  • Zentrales Melderegister: Die Namensänderung wird eingetragen, und Sie erhalten eine neue Meldebestätigung.
  • Sozialversicherung: Ihre Namensänderung wird weitergeleitet, und Sie erhalten automatisch eine neue e-Card.


Von Ihnen zu erledigende Mitteilungen:

  1. Arbeitgeber: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Änderung Ihrer Personaldaten.
  2. Reisedokumente: Beantragen Sie eine Neuausstellung Ihres Reisepasses oder Personalausweises bei der Bezirksverwaltungsbehörde, da diese Dokumente mit der Namensänderung ihre Gültigkeit verlieren.
  3. Arbeitsmarktservice (AMS): Informieren Sie das AMS innerhalb einer Woche, falls Sie Leistungen beziehen.


Optionale Änderungen:

  • Führerschein: Eine Namensänderung im Führerschein ist seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr verpflichtend, kann aber freiwillig erfolgen.
  • Kfz-Zulassungsschein: Eine Änderung des Namens ist nicht erforderlich und gebührenfrei.


Weitere Institutionen, die Sie informieren sollten:

  • Banken und Kreditinstitute
  • Versicherungen
  • Finanzamt
  • Grundbuch
  • Privatrechtliche Vertragspartner (z. B. Energieversorger, Mobilfunkanbieter, Leasinggesellschaften)
  • Notar für Dokumente wie Testamente oder Patientenverfügungen


Das Standesamt Oberpullendorf steht Ihnen bei allen Fragen zu Meldepflichten und Namensänderungen unterstützend zur Seite.


Neuausstellung verlorengegangener Urkunden

Der Verlust einer wichtigen Urkunde wie einer Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde kann schnell wieder behoben werden. Je nach Datum des zugrunde liegenden Personenstandsfalls (vor oder nach dem 1. November 2014) unterscheiden sich die Abläufe für die Neuausstellung. Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf unterstützt Sie dabei, die notwendige Urkunde schnell und unkompliziert zu erhalten.
 

Für Urkunden betreffend Geburten, Eheschließungen und Todesfälle VOR dem 01.11.2014

Für Personenstandsfälle, die vor dem 1. November 2014 eingetreten sind, müssen die Daten zunächst im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden.


Ablauf der Nacherfassung:

  • Die Nacherfassung erfolgt durch das Standesamt am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung oder Todesfall).
  • Dieser Prozess kann mehrere Tage in Anspruch nehmen, je nach Komplexität des Falls.


Ausstellung der Urkunde:
Sobald die Daten im ZPR freigegeben wurden, kann die gewünschte Urkunde bei jedem Standesamt in Österreich ausgedruckt werden.


Gebühren:
Die Kosten für die Neuausstellung einer Urkunde betragen österreichweit € 9,30 (aufgeteilt in € 7,20 Bundesgebühr und € 2,10 Verwaltungsabgabe).


Falls der Personenstandsfall in Oberpullendorf eingetreten ist, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen des Standesamtsverbandes Mittelburgenland/Oberpullendorf, um die Nacherfassung zu starten.
 

Für Urkunden betreffend Geburten, Eheschließungen und Todesfälle NACH dem 31.10.2014

Seit dem 1. November 2014 werden alle in Österreich eingetretenen Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle direkt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst.


Ablauf der Urkundenausstellung:

  • Diese Urkunden können ohne Nacherfassung schnell und bequem bei jedem Standesamt in Österreich ausgestellt werden.


Wichtige Hinweise:

  • Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des gewünschten Standesamtes.
  • Bringen Sie zur Abholung einen gültigen Lichtbildausweis mit.


Gebühren:
Die Kosten für die Neuausstellung betragen österreichweit € 9,30 (aufgeteilt in € 7,20 Bundesgebühr und € 2,10 Verwaltungsabgabe).


Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf steht Ihnen bei Fragen oder Unklarheiten jederzeit zur Verfügung.


Obsorge

Die Obsorge regelt die rechtliche Verantwortung und Fürsorge für ein Kind. In Österreich hat bei unverheirateten Eltern grundsätzlich die Mutter die alleinige Obsorge, doch es besteht die Möglichkeit, eine gemeinsame Obsorge zu vereinbaren. Das Standesamt Oberpullendorf bietet Ihnen Unterstützung bei der Abgabe einer entsprechenden Erklärung und informiert Sie umfassend über die rechtlichen Bestimmungen, die Kosten und weitere wichtige Hinweise rund um das Thema Obsorge.
 

Allgemeines

In Österreich obliegt die Obsorge bei unverheirateten Eltern zunächst der Mutter. Dies bleibt auch dann unverändert, wenn die Vaterschaft anerkannt oder der Familienname des Kindes auf den Namen des Vaters geändert wird. Diese Regelung gilt gleichermaßen für verschiedengeschlechtliche Eltern, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.


Seit dem 1. Februar 2013 besteht jedoch die Möglichkeit, eine gemeinsame Obsorge am Standesamt zu vereinbaren. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Beide Elternteile müssen persönlich am Standesamt erscheinen.
  • Jeder Elternteil muss einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen.
  • Es wird eine vorgefertigte Erklärung unterzeichnet.

Bis zum 31. März 2017 war die Unterzeichnung dieser Erklärung nur beim Standesamt am Geburtsort des Kindes möglich. Seit dem 1. April 2017 kann die gemeinsame Obsorge bei jedem Standesamt in Österreich vereinbart werden.


Bitte lesen Sie sich das Informationsblatt zur Obsorge sorgfältig durch und vereinbaren Sie einen Termin mit den Mitarbeiterinnen des Standesamts Oberpullendorf, um alle weiteren Schritte zu besprechen.

Kosten der Erklärung der gemeinsamen Obsorge

Die Erklärung zur gemeinsamen Obsorge ist in Österreich bis zum 2. Geburtstag des Kindes gebührenfrei.


Hat das Kind das 2. Lebensjahr bereits vollendet, fallen österreichweit einheitliche Gebühren in Höhe von € 17,50 an, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • Bundesgebühr: € 14,30
  • Verwaltungsabgabe: € 3,20

Informationen zur Obsorge

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf das österreichische Recht. Sollte sich das Kind gewöhnlich nicht in Österreich aufhalten oder Staatsangehöriger eines anderen Landes sein, können ausländische Regelungen Anwendung finden. In solchen Fällen wird dringend empfohlen, eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen.

Die Obsorge umfasst die rechtliche Verantwortung für das Kind und schließt die folgenden Bereiche ein:

  • Pflege und Erziehung: Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung des Kindes.
  • Vermögensverwaltung: Sorgfältiger Umgang mit dem Vermögen des Kindes, einschließlich seiner Erhaltung und Vermehrung.
  • Gesetzliche Vertretung: Vertretung des Kindes in rechtlichen Angelegenheiten.

Wenn beiden Elternteilen die Obsorge zusteht, sind sie gleichberechtigt und verpflichtet. Entscheidungen in alltäglichen Angelegenheiten kann ein Elternteil allein treffen, während bei wichtigen Belangen die Zustimmung beider Eltern oder eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

  • Verheiratete Eltern teilen sich automatisch die Obsorge ab der Geburt ihres Kindes.
  • Bei unverheirateten Eltern steht die Obsorge zunächst der Mutter allein zu. Eine gemeinsame Obsorge kann durch eine Erklärung am Standesamt oder eine gerichtliche Entscheidung vereinbart werden.

Bei einer Trennung der Eltern bleibt die Obsorge in der Regel bestehen. Eine gerichtliche Vereinbarung muss jedoch klären, welcher Elternteil die Hauptbetreuung übernimmt.

Die Obsorge endet mit der Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre).


Das Standesamt Oberpullendorf unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Obsorge und informiert über die notwendigen Schritte sowie rechtlichen Vorgaben.


Sterbefälle

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine herausfordernde Zeit, die auch organisatorische Aufgaben mit sich bringt. Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf steht Ihnen in dieser schwierigen Phase zur Seite und unterstützt Sie bei allen notwendigen Formalitäten, wie der Beurkundung des Sterbefalles, der Ausstellung von Sterbeurkunden, oder bei besonderen Anliegen wie der Überführung ins Ausland oder einer Urnenverwahrung außerhalb eines Friedhofes.
 

Allgemeines

Ein Todesfall ist eine belastende Situation, die jedoch bestimmte organisatorische Schritte erfordert. Je nachdem, wo der Tod eingetreten ist, unterscheiden sich die Zuständigkeiten und Abläufe:
 

  • Die Leitung des jeweiligen Institutes organisiert die Totenbeschau und informiert die Angehörigen.
  • Schritte der Angehörigen:
    • Den Totenbeschauarzt unverzüglich über den Sterbefall informieren.
    • Den diensthabenden Arzt können Sie bei der Polizeiinspektion Oberpullendorf erfragen.
       
  • Wichtig:
    • Der Arzt führt die Totenbeschau durch und stellt die Anzeige des Todes (Totenbeschaubefund) aus.
    • Bis die Totenbeschau abgeschlossen ist, dürfen weder die Position des Verstorbenen verändert noch Kleidung gewechselt werden.

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Es wird empfohlen, frühzeitig ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl zu kontaktieren. Die Bestattung übernimmt die Koordination der nächsten Schritte, darunter:

  • Besprechung der Bestattungsart (z. B. Erdbestattung oder Feuerbestattung).
  • Unterstützung bei der Erstellung von Parten und weiteren organisatorischen Aufgaben.

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Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf steht Ihnen in dieser Zeit mit weiteren Informationen und Unterstützung zur Verfügung.
 

Beurkundung des Sterbefalles

Die Beurkundung eines Sterbefalles sowie die Ausstellung der Sterbeurkunde werden in der Regel vom Bestattungsunternehmen organisiert. Hierzu müssen die notwendigen Dokumente beim Standesamt eingereicht werden.
 

  • Anzeige des Todes (Totenbeschaubefund): Ausgestellt und unterzeichnet vom Totenbeschauarzt.
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen.
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei ausländischen Staatsangehörigen: Reisepass oder Personalausweis).
  • Nachweis über den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung (falls vorhanden).
  • Wohnsitzbestätigung, falls der Verstorbene im Ausland wohnhaft war.
  • Falls verheiratet: Heiratsurkunde des Verstorbenen.
  • Falls geschieden oder verwitwet:
    • Scheidungsbeschluss/-urteil.
    • Sterbeurkunde des Ehepartners.


Das Bestattungsunternehmen berät Sie über die erforderlichen Schritte und reicht die Dokumente beim Standesamt Oberpullendorf ein, um den Sterbefall ordnungsgemäß zu beurkunden. Sollten Sie Fragen haben, stehen die Mitarbeiterinnen des Standesamtes gerne zur Verfügung.
 

Sterbeurkunden

Sobald dem Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf alle erforderlichen Unterlagen (Anzeige des Todes und die oben genannten Dokumente) vorliegen, wird der Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) beurkundet. Der Bestatter erhält daraufhin die gewünschte Anzahl an Sterbeurkunden.


Ablauf:

  • Die Gebühren (Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben) werden vom Bestatter entrichtet, sodass die Angehörigen nicht persönlich am Standesamt erscheinen müssen.
  • Die Sterbeurkunden werden den Angehörigen direkt durch das Bestattungsunternehmen übergeben.


Zusätzliche Aufgaben des Standesamtes:

  • Abmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR): Angehörige müssen sich nicht gesondert um die Wohnsitzabmeldung kümmern.
  • Verlassenschaftsgericht: Das Standesamt informiert das zuständige Gericht, welches einen Notar mit der Abwicklung der Verlassenschaft beauftragt.
  • Sozialversicherung und Führerscheinbehörde: Beide Institutionen werden automatisch über den Todesfall in Kenntnis gesetzt.

Überführung ins Ausland

Soll der Verstorbene ins Ausland überführt und dort beigesetzt werden, muss zusätzlich ein internationaler Leichenpass ausgestellt werden.


Ablauf:

  • Der Bestatter wendet sich hierfür an das Gesundheitsamt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).
  • Ein Amtsarzt muss bei der Versargung der Leiche anwesend sein, bevor die Ausstellung des internationalen Leichenpasses erfolgt.


Das Bestattungsunternehmen koordiniert alle notwendigen Schritte für die Überführung.
 

Urnenbeisetzung/Urnenverwahrung außerhalb eines Friedhofes

Die Asche eines Verstorbenen wird nach der Feuerbestattung in einer Urne vom Krematorium an den Bestatter übergeben.


Möglichkeiten für die Beisetzung oder Verwahrung:

  • Friedhof: Die Urne kann im Erdreich, in einer Urnensäule oder in einer Urnenhalle beigesetzt werden.
  • Außerhalb eines Friedhofes: Seit dem 1. Januar 2019 ist es zulässig, die Urne außerhalb eines Friedhofes aufzubewahren (z. B. im Garten oder in einer Vitrine). Eine Bewilligung durch die Gemeinde ist hierfür nicht mehr erforderlich, allerdings muss die Gemeinde informiert werden.


Hinweis:

  • Die Verstreuung der Aschenreste ist im Burgenland gesetzlich verboten.


Der Standesamtsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf steht Ihnen für alle Fragen rund um diese Themen gerne zur Verfügung.


Unterstützung in allen Lebenslagen

Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mittelburgenland/Oberpullendorf begleitet Sie in allen Lebenslagen – von der Geburt über Eheschließungen bis hin zu Sterbefällen. Wir sind stets bemüht, Ihnen in herausfordernden Momenten ebenso wie bei freudigen Ereignissen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.


Kontaktieren Sie uns jetzt, um Ihre Anliegen persönlich, telefonisch oder per E-Mail zu besprechen. Unser erfahrenes Team unterstützt Sie kompetent und zuverlässig bei allen Formalitäten und Anliegen.


Wir sind für Sie da!